AGBs

ALLGemeine Geschäftsbedingungen 

1. ALLGEMEINES

Diese Geschäfts- und Lieferbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen,Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden rechtsverbindlich. Durch Auftragserteilung anerkennt der Kunde auch für spätere Bestellungen unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Der Kunde verzichtet auf eigene Einkaufsbedingungen, insbesondere, wenn sie mit unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen in Widerspruch stehen, falls er nicht ausdrücklich, schriftlich widerspricht und Sondervereinbarungen wünscht. Von den vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Die Wirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt im übrigen nicht die Gültigkeit des Vertrages.

2. ANGEBOT (einschließlich Preise, Gewichte usw.)

Unsere Angebote sind frei bleibend. Die Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Lieferwerk ausschließlich aller Spesen wie Fracht, Wiege- und Krangelder. Die Preisfeststellung erfolgt aufgrund empfangener Unterlagen, Zeichnungen und dergleichen. Sind die uns übergebenen Unterlagen unvollkommen oder trifft später eine Änderung ein, dann sind wir zur Neufestsetzung unserer Preise berechtigt. Lohnerhöhungen und andere Erschwerungen der Produktions- und Wirtschaftsverhältnisse, die nach Abgabe des Angebotes eintreten, berechtigen uns, eine entsprechende Preisberichtigung vorzunehmen. Angaben über Fracht, Zölle, Gewicht usw. erfolgen nach bestem Gewissen, sind jedoch stets unverbindlich.

3. AUFTRAGSBESTÄTIGUNG

Verträge, Zusicherungen sowie mündliche und telefonische Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

4. LIEFERUNG

a) Liefertermine und Lieferfristen

Die Lieferfristen werden nur annähernd angegeben und sind unverbindlich. Eine Garantie auf Ankunftszeit der Ware oder Transportdauer kann nicht übernommen werden. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen und -terminen entbindet den Kunden nicht von der Abnahme der Lieferung. Schadenersatzforderungen jeglicher Art wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Ergebnisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Strom-, Rohmaterial- und Waggon- bzw. LKW-Mangel sowie Aussperrungen, Streiks, Verkehrssperrungen usw. berechtigen uns, die Lieferungen einzustellen. Aus diesen Gründen abgeleitete Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

b) Verpackung

Die Lieferungen erfolgen auf Paletten verpackt. Bei LKW-Versand wird kein Verpackungszuschlag berechnet. Transportschäden sowie Verunreinigungen, Materialverluste usw. während des Transportes müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme oder gleichartige Beweismittel (vom Spediteur) festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief usw.) bescheinigt werden.

5. REKLAMATION UND GEWÄHRLEISTUNG

Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens eine Woche nach Empfang der Ware bei uns schriftlich und spezifiziert geltend gemacht werden. Sie berechtigen weder zur Verfügungsstellung noch zur Hinschiebung des vereinbarten Zahlungstermines oder zu Kürzungen. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass diese nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sind. Die Prüfung der Ware muss stets vor dem Verbauen stattfinden. Beanstandungen bei bereits verbautem Material sind ausgeschlossen. Wir sind bemüht, möglichst genau nach Muster zu liefern. Kleine Abweichungen sind. Bei Naturprodukten bzw. bei aus Naturprodukten hergestellten Waren unvermeidlich und berechtigen den Kunden nicht zu Beanstandungen. Für Farbunterschiede, Trübungen, Tupfen usw. bei Marmor und Granit wird keine Haftung übernommen. Sogenannte Lager, lose Adern, Sprünge, offene und poröse Stellen sind naturbedingt und stellen keine Wertminderung des Marmors dar. Dies gilt auch für fachgerechte Kittungen. Auf Maß bestellte Waren werden nicht zurückgenommen. Wird eine Beanstandung von uns als begründet anerkannt, wird nur Ersatz bis in Höhe des berechneten reinen Warenwerts , geleistet; Ansprüche wegen ausgefallener Löhne, entgangenem Gewinn und dergleichen sind ausgeschlossen.

6. ZAHLUNG

Bei Auftragserteilung wird eine Anzahlung in Höhe von 50% des Auftragswertes zur Zahlung fällig. Nach Zahlungseingang geht die Bestellung sofort in Bearbeitung. Die Restsumme wird bei Lieferung bzw. nach erfolgter Montage sofort fällig. Bei Zahlung durch Wechsel berechnen wir die von uns seitens der Bank belasteten Kosten. Wechselzahlungen erfolgen nur mit unserem Einverständnis. Bei Überschreitungen der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Landeszentralbank-Diskont ab Fälligkeitstag zu berechnen. Bei Zahlungsverzug werden für jede Zahlungsaufforderung 2,50 € als Unkosten in Rechnung gestellt. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder wird uns eine Verschlechterung seiner Vermögenslage bekannt, sind wir berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenen und noch nicht fälligen Rechnungen zu fordern, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, Sicherheiten zu fordern, gestellte Sicherheiten zu verwerten sowie ohne Nachfrist von allen Verträgen zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt; das Eigentum geht erst an den Kunden über , wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung uns gegenüber getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorgehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die durch Bearbeitung oder Verarbeitung von uns gelieferter und noch in unserem Eigentum stehenden Materialien neu entstehender Gegenstände gelten als in unserem Auftrag hergestellt, ohne dass uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen: mit Wirksamwerden der Geschäfts- und Lieferbedingungen tritt der Kunde seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an uns ab und verwahrt diesen unentgeltlich für uns. Der Kunde darf die gelieferte Ware und die uns ihr durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Ware nur im normalen Geschäftsverkehr nicht unter Gestehungskosten verkaufen. Er tritt hiermit alle Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus künftigen , Veräußerungen von uns gelieferter Ware oder der aus ihr durch Be- oder Verarbeitung neuentstandenen Waren gegen seinen Abnehmer entstehen, ab. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Ware, der daraus entstehenden Gegenstände oder an uns abgetretene Forderung von Bezahlung aller unserer Forderungen ist ausgeschlossen. Der Verkäufer ist verpflichtet, Zugriffe dritter Personen, die unsere Rechte beeinträchtigen, insbesondere Pfändungen, uns zu offenbaren bzw. unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Pfändungen hat er uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass unser Eigentum an der gepfändeten Sache noch besteht.

8. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort für Zahlungen ist Oschatz. Für alle Klagen, auch für Wechsel- und Scheckklagen, gilt die Zuständigkeit des Amtsgerichts Oschatz als vereinbart.

 

ZUSÄTZLICHE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR AUSFÜHRUNG VON BAULEISTUNGEN

1. ALLGEMEINES

Wird die Ware durch unsere Firma eingebaut, gelten neben den vorstehenden Bedingungen noch die folgenden Zusatzbedingungen. Dies gilt auch, wenn wir zur Durchführung der Arbeiten einen Nachunternehmer eigener Wahl einschalten. Für die Übernahme, Ausführung und Abrechnung von Bauaufträgen gelten, soweit nichts anderes vereinbart wird, die einschlägigen allgemeinen Vertragsbedingungen und die technischen Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) nach dem bei Vertragsabschluss gültigen Stand.

2. EMPFANG

Zeichnungen und sonstige Ausführungsunterlagen werden nach bestem Wissen erfüllt und sind vom Bauherren selbst zu überprüfen. Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Zeichnung oder Beratung können nicht abgeleistet werden.

3. LIEFERUNG

a) Musterwahl und Ausführung

Wir weisen darauf hin, dass die zum Einbau kommenden Werkstücke Abweichungen gegenüber dem ausgesuchten Material aufweisen können, da die Farbe der Rohstoffe wechselt. Sie berechtigen nicht zu einem Preisnachlass. Verbindlichkeiten hinsichtlich Farbton und Glanz können aus RAL- oder NCS-Karten nicht abgeleitet werden, da Farbunterschiede aufgrund unterschiedlicher Herstellungsverfahren und Pigmentierungen nicht ausgeschlossen sind. RAL- und NCS-Karten dienen deshalb nur der orientierenden Übersicht über Farben und sind nicht als Produktionsvorlage für Farben geeignet. Hieraus ergibt sich keine Berechtigung für Preisminderung oder Rücktritt vom Vertrag

b) Liefertermine und Lieferfristen

Die angegebenen Lieferfristen beginnen erst nach vollkommener Klärung des Auftrages zu laufen Für die Herstellung der Werkstücke nach technischer Klärung sind normalerweise 6 Wochen erforderlich. Der gewünschte Einbautermin muss in jedem Fall 1 Woche vorher unserem Werk mitgeteilt werden.

c) Bauseitige Leistungen

Unentgeltliche Gestellung von Wasser und Lichtstrom, Wasseranschluss in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes.

4. REKLAMATION UND GEWÄHRLEISTUNG

Durch vorzeitige Benutzung gelten unsere Arbeiten als abgenommen. Nacharbeiten durch Dritte, die ohne unsere Zustimmung vorgenommen werden, entbinden uns von der Gewährleistungspflicht. Kosten hierfür werden von uns nicht übernommen, Reklamationen sind innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung bzw. durch uns erfolgte Montage schriftlich anzuzeigen. Erforderliche Nacharbeiten werden,. soweit sie Wirtschaftlich vertretbar, sind kostenlos ausgeführt. (Ist bei Nach- bzw. Änderungsarbeiten unvermeidbar, dass andere Bauteile beschädigt werden, so leisten wir hierfür keinen Ersatz, wenn die Mängel nicht frühzeitig genug bekannt gegeben wurden.) Werden aus technischen oder wirtschaftlichen Erwägungen Nachbesserungen nicht vorgenommen und besteht ein Minderungsanspruch, so ist Grundlage für die Berechnung nur der Wert des fehlerhaften Werkstückes, Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt auch für mittelbare Schäden. Arbeitsbedingte Maßschwankungen und Schönheitsfehler berechtigen jedoch nicht zur Mängelrüge. Weitergehende Ansprüche, wie Wandlung, Minderung, Rückbehalt oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind weiterhin jede Haftung für mittelbare Schäden oder Folgeschäden. Ist bei einem Werkvertrag ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anforderung des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile, die Beschaffenheit oder das Fehlen einer Vorleistung eines anderen Unternehmens zurückzuführen übernehmen wir keine Gewährleistung an unserem Gewerk. Die Haftung für Folgeschäden aus einem Mangel am Bauwerk ist ausgeschlossen.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Bei größeren Objekten oder bei Verzögerung der Einbauarbeiten sind auf Anforderung angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. Reklamationen hemmen die Zahlungsfrist nicht. Soweit Teillieferungen in Frage kommen, berechtigt uns die nicht fristgerechte Zahlung zur Zurückhaltung der aus dem betreffenden Lieferungs- bzw. Werksvertrag noch zu liefernden Waren bzw. der noch einzubauenden Werkstücke. Eine Schadenersatzpflicht kann hieraus nicht abgeleitet werden. Unsere Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

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